Stadt erlässt Allgemeinverfügung

Idyllisch: Luftaufnahme von der Weser und der Stadt Petershagen. Foto: Jürgen Krüger

Petershagen. Die Stadt Petershagen hat zur Eindämmung des Corona-Virus mit Datum vom 16.März 2020 eine Allgemeinverfügung erlassen. Sie gilt ab sofort und ist zunächst bis Sonntag, 19. April 2020 befristet. Mehr dazu auf der Internetseite der Stadt Petershagen.

  1. Alle öffentlichen Veranstaltungen werden hiermit untersagt. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfürsorge bzw. Daseinsvorsorge zu dienen bestimmt sind oder der Versorgung der Bevölkerung dienen (z. B. Wochenmärkte) sowie Sitzungen des Rates und seiner Ausschüsse. Es wird dringend empfohlen, auch private Veranstaltungen abzusagen.

  2. Die Durchführung von Oster-/Brauchtumsfeuern wird hiermit untersagt.

  3. Für Reiserückkehrer aus Risikogebieten nach den Festlegungen des Robert-Koch Instituts wird für den Zeitraum von 14 Tagen nach Aufenthalt Betretungsverbote für folgende Bereiche erlassen:
    a) Gemeinschaftseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen, „Kinderbetreuung in besonderen Fällen“, Schulen und Heime, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden) sowie betriebserlaubte Einrichtungen nach § 45 SGB VIII (stationäre Erziehungshilfe) und Flüchtlingsunterkünfte
    b) Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken
    c) stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe
    d) Berufsschulen
    e) Hochschulen.

    Für unentbehrliche Schlüsselpersonen können die unter Buchstabe a) bis c) genannten Einrichtungen Ausnahmen von dem Betretungsverbot zulassen.

    Schlüsselpersonen sind Angehörige von Berufsgruppen, deren Tätigkeit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der medizinischen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung und der Aufrechterhaltung zentraler Funktionen des öffentlichen Lebens dient. Dazu zählen insbesondere:
    Alle Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung und der Pflege sowie der Behindertenhilfe, Kinder- und Jugendhilfe, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz), der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung), der Lebensmittelversorgung und der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung dienen.

    Die Unentbehrlichkeit ist der betreffenden Einrichtung gegenüber durch eine schriftliche Bestätigung des jeweiligen Arbeitgebers bzw. Dienstvorgesetzten nachzuweisen.

  4. Für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie für stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe werden nachstehende Maßnahmen angeordnet:
    a) Diese Einrichtungen haben Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Corona-Viren zu erschweren, Patienten und Personal zu schützen und persönliche Schutzausrüstung einzusparen.
    b) Sie haben Besuchsverbote oder restriktive Einschränkungen der Besuche auszusprechen; maximal ist aber ein registrierter Besucher pro Bewohner/ Patient pro Tag mit Schutzmaßnahmen und mit Hygieneunterweisung zuzulassen. Ausgenommen davon sind medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche (z. B. Kinderstationen, Palliativpatienten).
    c) Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patienten und Besucher sind zu schließen
    d) Sämtliche öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Filmvorführungen, Lesungen, Informationsveranstaltungen etc. sind zu unterlassen.

  5. Folgende Einrichtungen, Begegnungsstätten und Angebote sind zu schließen beziehungsweise einzustellen:
    a) Alle Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Kinos und Museen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen
    b) Alle Fitness-Studios, Schwimmbäder und Saunen
    c) Alle Angebote in Volkshochschulen, in Musikschulen, in sonstigen öffentlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen sowie die Durchführung von Kulturangeboten, von Jugend- und Seniorentreffs und die Öffnung der Musikschule, der Stadtbücherei, des Stadtarchivs, von Begegnungsstätten wie Dorfgemeinschaftshäusern
    d) Zusammenkünfte in Sportvereinen, Sporthallen, Sportplätzen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen
    e) Zusammenkünfte in Spielhallen, Spielbanken und Wettbüros.

  6. Der Zugang zu Restaurants und Gaststätten sowie Hotels für die Bewirtung von Übernachtungsgästen wird beschränkt und nur unter strengen Auflagen (Besucherregistrierung mit Kontaktdaten, Reglementierung der Besucherzahl, Vorgaben für Mindestabstände zwischen Tischen von zwei Metern, Aushänge mit Hinweisen zur richtigen Hygienemaßnahmen etc.) gestattet.

  7. Sämtliche Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen und „Kinderbetreuungen in besonderen Fällen“ (Brückenprojekte) haben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Kindern im Alter bis zur Einschulung sowie Schülerinnen und Schülern sowie deren Erziehungsberechtigten bzw. Betreuungspersonen den Zutritt zu Betreuungsangeboten zu untersagen. Auszunehmen von Satz 1 sind Kinder im Alter bis zur Einschulung sowie Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigte bzw. Betreuungsperson eine unentbehrliche Schlüsselperson ist. Diese Betreuung soll erfolgen, sofern eine private Betreuung insbesondere durch Familienangehörige oder die Ermöglichung flexibler Arbeitszeiten und Arbeitsgestaltung (bspw. Homeoffice) nicht gewährleistet werden kann. Die unter Ziffer 3 Satz 2 gemachten Ausführungen zu den Schlüsselpersonen gelten entsprechend.

  8. Die Anordnungen unter Ziffern 1 – 7 sind sofortig vollziehbar.

  9. Die Allgemeinverfügung gilt im gesamten Gebiet der Stadt Petershagen.

  10. Die Allgemeinverfügung ist befristet bis 19.04.2020 um 24.00 Uhr.

  11. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen diese Anordnungen wird hingewiesen (§75 Abs. 1 Nr.1, Abs. 3 Infektionsschutzgesetz).

  12. Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.